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  • Spitalseelsorge Kanton Bern

    Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Kriterien für qualitativ gute und wirtschaftlich erbrachte Spitalleistungen in der Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz näher konkretisiert. Diese neue Verordnung behandelt im Artikel 15 die Spitalseelsorge:

    • Art. 15a (neu) Die Listenspitäler stellen pro 33 Vollzeitstellen im Pflegebereich mindestens zehn Stellenprozent in der Seelsorge sicher.
    • Sie können die Spitalseelsorge gemeinsam mit einem in der Nähe gelegenen Listenspital sicherstellen, wenn sie in ihrem Betrieb weniger als 1,5 Vollzeitstellen in der Seelsorge erreichen.
    • Art. 15b (neu) Die Listenspitäler gewährleisten durch geeignete Massnahmen allen Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unabhängig von ihrer Religion den Zugang zu seelsorglichen Leistungen.

    Das bedeutet, dass alle Spitäler, damit sie die Leistungsaufträge erhalten, selber Spitalseelsorge einrichten und finanzieren müssen. Dies ist bei vielen Spitälern noch nicht der Fall. Die Grundlage für die Bemessung der personellen Ressourcen der Spitalseelsorge im jeweiligen Spital wird im Artikel 15a festgelegt. Die Verordnung trat auf den 1. Dezember 2015 in Kraft.